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Mündigkeitsalter 18 und seine Auswirkungen auf die ausserfamiliäre Betreuung von Jugendlichen

Schildknecht, Huldreich (1996). Mündigkeitsalter 18 und seine Auswirkungen auf die ausserfamiliäre Betreuung von Jugendlichen: Überlegungen dazu aus der Optik eines offen geführten Jugendheims. Sozialarbeit, heute: SozialAktuell, 1/1996. 21.


Seit 1. Januar 1996 ist in der Schweiz mündig, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Vorher galt Mündigkeitsalter 20.
Mündigkeitsalter 18 war im europäischen Ausland schon vor 1996 längst verbreitete Wirklichkeit. Trotzdem stand die Herabsetzung der Volljährigkeit aus sozialpädagogisch-entwicklungspsychologischer Sicht in einem gewissen Widerspruch zu den ständig sich erhöhenden Lebensanforderungen an Jugendliche und junge Erwachsene. Insbesondere für junge Menschen, die belastete Lebensbiographien aufweisen und in ihrer Entwicklung beeinträchtigt sind, wäre eine gesetzlich abgesicherte Phase zwischen 18 und 25 Jahren, die auch zivilrechtlich Anspruch auf Hilfeleistungen und Schutz umfassen würde, vonnöten.
Welche Apekte sind für Jugendheime und andere Einrichtungen, wo Jugendliche ausserhalb ihrer Familien betreut werden, im Zusammenhang mit der Herabsetzung des Mündigkeitsalters wichtig?